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Teamwork Tennis Academy

Teamwork Tennis Academy

AGB

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Vertragsbedingungen / AGB
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1) Vertragsabschlüsse / AGB
  • • Die folgenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge mit der TWTA.
  • • Die Abgabe Ihrer Online-Anmeldung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar. Bereits mit Unterbreitung des Angebots erkennen Sie bzw. Sie als gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Trainingsteilnehmers für den Fall des Zustandekommens des Trainingsvertrags die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, die Sie vorher auf dieser Website einsehen konnten.
  • • Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die TWTA Ihr Angebot durch Mitteilung (mindestens in Textform) eines konkreten Termins zur Durchführung des Trainings annimmt. Verträge mit minderjährigen Trainingsteilnehmern kommen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zustande.
  • • Die TWTA ist in der Annahme Ihres Angebots frei.
  • • Der Vertrag besitzt Gültigkeit für den jeweils ausgeschriebenen Trainingszeitraum und kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Ein vertragliches Rücktrittsrecht ist nicht vereinbart. Bei vorzeitiger Kündigung ist der volle Rechnungsbetrag zu entrichten. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge findet vorbehaltlich der Ziffer 2 nicht statt. Änderungen und Zusätze sind nur gültig, wenn sie durch die TWTA mindestens in Textform bestätigt werden.
  • • Beim Zustandekommen eines Trainingsvertrages werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der TWTA anerkannt und damit Grundlage des jeweiligen Vertrages.
  • • Bei der Online-Anmeldung steht dem Teilnehmer das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 356 BGB zu. Unter diesem link http://twta-academy.de/page-2/page-14/ ist die geltende Widerrufsbelehrung zu finden. Der Widerruf ist zu richten an: twta.maier@gmail.com oder Ingo Maier, Kölner Str.74, 40723 Hilden. Die Erklärung zum Widerruf (Muster) ist gemäß der unter diesem link http://twta-academy.de/page-2/page-16/ abrufbaren bzw. einer entsprechenden Erklärung abzugeben.
  • • Die Teilnahme am Trainingsbetrieb ist nur mit gültigem Vertrag möglich.
  • • Die Vertragssprache ist deutsch.
2) Tennisorganisation / Training
  • • Unser Leistungsangebot umfasst Tennis-Camps, Mannschafts-, Gruppen- und Einzeltraining. Die Tennisschule teilt die Gruppen nach praktischen Notwendigkeiten, insbesondere Spielstärke und Alter ein. Änderungen in den Gruppenzusammensetzungen können jeder Zeit durch die Trainer/innen der TWTA vorgenommen werden. Gruppentraining wird aus didaktischen Gründen mit Gruppen zwischen 2 und 5 Spielern durchgeführt. Gruppen werden nur bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. TEAM-RED (5-7 Jahre) Schultennis o.ä. und nach gesonderter Vereinbarung unterrichtet.
  • • Die jeweilige Vertragszeitraum der TWTA ist in Sommer- und Wintersaison gegliedert. Wetterbedingt kann sich eine Saison verkürzen oder verlängern. Die Saisonzeiträume und die Bespielbarkeit der verfügbaren Tennisplätze werden zudem vom Verein festgelegt.
  • • Sommersaison: erster Montag nach den Osterferien bis letzter Sonntag vor dem 01. Oktober (ca. 16. Wochenstunden);
  • • Wintersaison: erster Montag nach dem 15. September bis letzten Sonntag vor den Osterferien (ca. 31. Wochenstunden).
  • • Für die Tennisschule gilt die allgemeine Ferienordnung für die öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Regelung über die beweglichen Ferientage. An der Tennisschule gibt es keine beweglichen Ferientage.
  • • Die Zeiträume verlängern sich nicht automatisch. Der Trainingsteilnehmer hat durch Buchung von vorherigen Zeiträume keinen Anspruch auf bestimmte Termine in folgenden Zeiträumen. Die TWTA bleibt bei der Zusammensetzung der Trainingsgruppen frei, berücksichtigt aber Wünsche der Trainingsteilnehmer.
  • • Bei nicht voll belegten Kursen kann es zu Zeitplanveränderungen kommen, die eine erneute Absprache erforderlich machen. Sollte die geplante Teilnehmeranzahl nicht zustande kommen, so gilt automatisch die Gebühr für die jeweils entstandene Teilnehmeranzahl. Die TWTA ist bei zu geringen Teilnehmerzahlen berechtigt, eine Gruppe neu zusammenzustellen, mehrere Kurse an einem Termin zusammenzufassen. Sollte die geplante Teilnehmerzahl nicht zustande kommen, so gilt automatisch das Entgelt für die jeweils entstandene Teilnehmerzahl pro verbliebener Person. Von Abweichung der Teilnehmerzahl von mindestens 2 Personen bei einer gewünschten Gruppengröße steht dem Trainingsteilnehmer für diesen Fall ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht innerhalb einer Woche nach Mitteilung durch TWTA zu.
  • • Scheidet ein Teilnehmer aus einem nicht durch TWTA zu vertretenden Grund (z. B. durch Krankheit, Verletzung) aus einer Gruppe aus, entfällt dadurch für ihn nicht die Vergütungsverpflichtung. Ein Ersatzspieler kann angeboten werden, muss aber homogen zu den anderenTrainingsteilnehmer passen.
  • • Camps oder Workshops, die nicht mit vollständiger Teilnehmerzahl besetzt sind, können von der TWTA abgesagt werden. Ein Anspruch auf Durchführung dieser Camps oder Workshops besteht für die angemeldeten Personen nicht. Etwaig schon entrichtete Entgelte werden erstattet.
  • • Ein Anrecht, Trainingsstunden mit bestimmten Trainern/innen zu besetzen, besteht seitens der Trainingsteilnehmer nicht; insofern kann es vorkommen, dass während eines Vertragszeitraums Trainerwechsel vorgenommen werden.
  • • Sollte ein Spieler sein Gruppentraining nicht wahrnehmen können, so besteht die Möglichkeit einer Übertragung der Trainerstunde an andere Personen (Ersatzspieler), allerdings nur nach Absprache mit der TWTA (um die Homogenität der Gruppe zur gewährleisten). Diese Möglichkeit gilt auch für den Einzelunterricht. Stellt der/die Spieler/in im Gruppentraining keinen Ersatz, so ist die Stunde für ihn/sie kostenpflichtig.
  • • Für die im Rahmen des Gruppentrainings/ Einzeltrainings und Tennis-Camps versäumten Stunden, die der Trainingsteilnehmer zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf einen Ersatztermin. Gemäß § 615 BGB entfällt unsere Leistungsverpflichtung.
  • • Sommersaison: Wegen Unbespielbarkeit der Außenplätze (Regen oder übermäßige Hitze) ausgefallene Stunden werden nicht nachgeholt. Ausnahme: Die Stunde kann zum selben Termin in einer Tennishalle stattfinden. Unser Anspruch auf das Trainingsentgelt bleibt in jedem Fall erhalten.
  • • Soweit die TWTA aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, ihre Leistungspflicht aus dem Trainingsvertrag zu erbringen, kann eine Erstattung der Trainingsvergütung verlangt werden. Als „Höhere Gewalt“ verstehen die Parteien schwerwiegende Ereignisse, die unvorhersehbar und unabwendbar eintreten, die keine der Parteien zu vertreten hat, die zu einem Ausschluss der Erbringung der vertraglichen Leistungspflicht führt. Dazu gehören insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskämpfe, Überschwemmung, Erdbeben, kriegerische Unruhen, Bürgerkriege, Seuchen, Epidemien, Pandemien und behördliche Anordnungen. Die TWTA ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  • • Tritt einer der o. g. Gründe, der eine Erbringung der Leistung durch die TWTA verhindert, während des laufenden Vertragsverhältnisses ein, konnte aber ggfs. mit dem Eintritt dieses Hinderungsgrundes gerechnet werden, insbesondere da er vor oder während der Dauer des Vertrags schon mindestens einmal vorlag, besteht der Anspruch auf Vergütung für die Trainingsstunden der folgenden 6 Wochen fort. Nach Ablauf der 6 Wochen und bei Fortbestehen des Hinderungsgrundes kann der Trainingsteilnehmer die Erstattung von 40% der Vergütung für die weiterhin ausfallenden Trainingsstunden verlangen; die Erstattung von Mietkosten kann nur verlangt werden, soweit die TWTA eigene Mietaufwendungen für die Termine vom Vermieter der Plätze erstattet bekommt. Um den vollen Vergütungsanspruch zu erhalten, ist die TWTA berechtigt, soweit dies aus zeitlichen und kapazitativen Gründen möglich ist, für diese weiteren Trainingsstunden Nachholtermine anzubieten, die spätestens innerhalb des Vertragszeitraums oder spätestens drei Monate nach dem Ablauf des Vertragszeitraums liegen. Die Trainingsteilnehmer dürfen die angebotenen Termine, soweit sie zu vergleichbaren Zeiten (Wochentag und Tageszeit) wie die ursprünglichen Termine angeboten werden, nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
  • Absagen seitens der TWTA auf Grund von Personalengpässen (Krankheit, etc.) werden durch die TWTA preislich rückerstattet bzw. durch einen Trainer der TWTA nachgeholt.
  • • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Platz- und Hallenordnung der jeweiligen Tennisvereine und kommerziellen Anlagen, auf denen das Tennistraining der TWTA durchgeführt wird, sind für alle Trainingsteilnehmer verbindlich.
  • • Alle Preise verstehen sich inklusive Trainerhonorar, Bälle, Hilfsmittel, Organisation und Abwicklung der TWTA und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen. In der Wintersaison kommen zusätzlich Hallenmiete + Lichtgeld inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer hinzu. Die Mitgliedschaft für einen Verein bzw. eine Gastgebühr sind nicht im Preis enthalten!
3) Trainingsdurchführung
  • • Eine Trainingseinheit beträgt 60, 90 oder 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit erfolgt auch die erforderliche Platzpflege und ein evtl. erforderlicher Trainerplatzwechsel.
  • • Trainingsstunden dürfen nur mit einwandfreien Tennisschuhen und Tennisbekleidung angetreten werden. Insbesondere im Wintertraining sind nur Tennisschuhe für den jeweiligen Hallenbelag zu verwenden.
  • • Mögliche Erkrankungen und gesundheitliche Einschränkungen sind dem Trainer vor Antritt der Trainingsstunde mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss des Trainingsteilnehmers führen.
  • • Außer den Trainingsteilnehmern dürfen keine weiteren Personen den Trainingsplatz betreten bzw. sich dort aufhalten. Anweisungen des diensthabenden Trainers ist Folge zu leisten.
  • • Glasflaschen, Gläser und nicht verschließbare Flaschen sind auf dem Tennisplatz nicht gestattet.
  • • Den Anweisungen des Trainers ist unbedingt Folge zu leisten.
4) Aufsicht bei Minderjährigen
  • • Unsere Aufsichtspflicht für minderjährige Kinder beschränkt sich auf die Dauer des Trainings.
  • • Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsicht für Ihr(e) Kind(er) vor und nach dem Trainingsbetrieb nahtlos gewährleistet ist. Soweit die Kinder nicht rechtzeitig vom Training abgeholt werden können, ist die TWTA berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz von 10 Euro für jede angefangenen 5 Minuten, die der TWTA durch die unfreiwillige Aufdrängung der Beaufsichtigung von nicht betreuten Kindern und Jugendlichen entstehen, in Rechnung zu stellen.
  • • Von Seiten der TWTA wird außerhalb des Trainings keine Haftung übernommen.
  • • Die Eltern/Erziehungsberechtigten informieren Ihre Kinder, dass sie den Trainingsbereich nicht verlassen dürfen und den Anweisungen der Trainer Folge zu leisten haben. Die TWTA übernimmt keine Haftung, wenn ein Kind den Trainingsbereich unabgesprochen verlässt.
5) Vergütung
  • • Gültigkeit haben nur die aktuellen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hier veröffentlichten Preislisten, soweit nichts Anderes mindestens in Textform vereinbart wird. Die Preise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit nicht getrennt ausgewiesen.
  • • Die Kursgebühren werden für den jeweiligen Trainingsabschnitt(e) und Vertragsvereinbarung vom angegebenen Bankkonto abgebucht. Ausgenommen bei Zahlung nach Rechnung.
6) Ausschluss vom Training
  • • Wir behalten uns vor, Trainingsteilnehmer aus einer Gruppe auszuschließen, wenn diese trotz Ermahnung den Anweisungen des Trainers keine Folge leisten oder das Training stören. Die TWTA ist berechtigt, den Trainingsteilnehmer vom gemieteten Platz zu verweisen. In einem solchen Fall muss der/die Minderjährige bis zur Abholung durch die Eltern/Erziehungs- berechtigten im Trainingsbereich verbleiben. Der/die Ausgeschlossene bzw. deren Eltern/Erziehungsberechtigten haben keinen Anspruch auf Erstattung des (anteiligen) Trainingsentgelts.
  • • Soweit der Trainingsteilnehmer wiederholt oder erstmals in besonders schwerem Maße den Anweisungen der TWTA nicht Folge leistet oder Pflichten bei der Ausübung der Trainingsteilnahme wiederholt oder erstmals in besonders schwerer Weise verletzt, kann die TWTA den Trainingsteilnehmer von allen weiteren Trainingsstunden ausschließen (fristlose Kündigung des Trainingsvertrags). Die TWTA ist insofern nur zur Erstattung der Vergütung für die noch ausstehenden gebuchten Trainingsstunden verpflichtet, soweit die Trainingsstunde von einem anderen, zusätzlichen Trainingsteilnehmer wahrgenommen und gezahlt wird.
7) Haftung
(1) Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Training beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. TWTA schließt eine Haftung auch für Schäden aus, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten: Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Vorstehender Satz gilt auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind, beschränkt. Die Teilnahme am Tennistraining erfolgt auf eigene Gefahr (Verantwortung).
  • • (2) Die TWTA übernimmt keine Haftung für den Ersatz von liegengebliebenen und/ oder abhanden gekommenen Gegenständen.
  • • (3) Die Meldefrist für einen Haftungsfall beginnt mit der Entdeckung des Schadens durch den Geschädigten oder ab seiner grob fahrlässigen Unkenntnis. Innerhalb von 3 Monaten ab Schadenskenntnis oder ab grob fahrlässiger Unkenntnis, ist der Geschädigte, der Schadenstag und soweit möglich Uhrzeit, der Schadenshergang, Schadensverursacher und der voraussichtliche Schaden der TWTA durch den Geschädigten schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist ohne entsprechende Anzeige sind wir nicht mehr verpflichtet für einen Schaden aufzukommen. Wird der Schaden nach vorstehenden Sätzen rechtzeitig angezeigt und von der TWTA abgelehnt oder lässt sich die TWTA nicht ein, ist dieser Schaden innerhalb von 3 weiteren Monaten nach Ablehnung durch die TWTA oder nach dem Verstreichenlassen der gesetzten Frist durch die TWTA gerichtlich geltend zu machen. Soweit der Geschädigte den Schaden gerichtlich nicht innerhalb dieser weiteren Frist geltend macht (Rechtshängigkeit), ist ein Anspruch des Geschädigten ausgeschlossen.
  • 8) Mängelrügen und Gewährleistung
  • Für Beanstandungen wegen mangelhafter und/oder fehlender Trainerleistung sind uns spätestens 2 Tage nach der Trainerstunde schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt unsere Leistung als genehmigt. Etwaige Mängelrügen sind dann ausgeschlossen.
  • 9) Datenverwaltung/-schutz
  • Ihre persönlichen Daten, die zur Vertragsdurchführung und –abwicklung erforderlich sind, werden bei uns elektronisch im Einklang der geltenden deutschen Datenschutzbestimmung gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte, außer an den Verein zur Feststellung der Platzbelegung als Vermieter der Plätze, erfolgt nicht. Nach Beendigung des Trainings sind wir befugt, Ihre Daten für die Dauer von 2 Jahren aufzubewahren.
  • Während des Trainings werden ausschließlich aus Trainingszwecken ggf. Video oder Fotoaufnahmen durchgeführt, die wir nur zu weiteren Trainingszwecken speichern und verarbeiten würden. Ggfs. holen wir uns die Erlaubnis ein, diese Aufzeichnungen in eigenen Medien zu nutzen. Soweit wir hierzu nicht die ausdrückliche Zustimmung des Trainingsteilnehmers erhalten, werden wir die Aufzeichnung nach Beendigung des Trainings löschen.
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